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Bei­träge zum Fa­mi­li­en­recht

Le­ben die Ehe­part­ner im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, so ist das in der Ehe ge­mein­sam Er­wirt­schaf­tete bei der Schei­dung aus­zu­glei­chen. Der Zu­ge­winn wird er­mit­telt, in dem das Ver­mö­gen bei Ein­tritt in den Gü­ter­stand (=An­fangs­ver­mö­gen) mit dem Ver­mö­gen bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des (=End­ver­mö­gen) bei je­dem Ehe­part­ner ver­gli­chen wird. Der Be­trag, um den das End­ver­mö­gen das An­fangs­ver­mö­gen über­steigt, stellt den Zu­ge­winn dar.