Das Unterhaltsrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten im Familienrecht. Über aktuelle Entwicklungen im Unterhaltsrecht halten wir Sie als Fachanwaltskanzlei stets auf dem aktuellen Stand.
Bevor eine beschlossene Scheidung rechtskräftig wird, müssen Ehepartner in der Regel ein sogenanntes Trennungsjahr abwarten. In diesem Zeitraum kann der bedürftige Ehegatte vom anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen, sofern dieser ein höheres Einkommen hat (§ 1361 Abs. 1 BGB) und die Ehepartner getrennt wirtschaften. Ob und wenn ja, in welcher Höhe Anspruch auf einen solchen Trennungsunterhalt besteht, entscheidet das Familiengericht.
Bis zur rechtskräftigen Ehescheidung schuldet der besserverdienende Ehegatte Trennungsunterhalt, nach Rechtskraft der Scheidung ist unter Umständen auch nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen erheblich zu minimieren bietet eine noch allzu oft übersehene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019.
Ab dem Jahr nach der Trennung oder Scheidung entfällt die Möglichkeit des Ehegattensplittings und somit ein steuerlicher Vorteil. Als Ausgleich hierzu gibt es bei dauerhaft getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG) die Möglichkeit des Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Wenn sich das Kind entscheidet, im Ausland zu studieren, kann dies zu höheren Kosten als bei einem Studium in Deutschland führen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein Auslandsstudium finanziert werden muss, wenn es für das Ausbildungsziel sinnvoll ist.