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Bei­träge zum Fa­mi­li­en­recht

Die so­ge­nannte el­ter­li­che Sorge liegt grund­sätz­lich bei den El­tern ge­mein­sam. Nach der Schei­dung be­steht die el­ter­li­che Sorge der ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten für ge­mein­same Kin­der grund­sätz­lich un­ver­än­dert fort. Je­doch kann ein El­tern­teil beim Fa­mi­li­en­ge­richt be­an­tra­gen, dass die el­ter­li­che Sorge im Gan­zen oder Aus­schnitte ihm al­leine über­tra­gen werden.