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Bei­träge zum Straf­recht

Ein Be­trugs­de­likt nach § 263 StGB zeich­net sich da­durch aus, dass der oder die Tä­ter dem Op­fer Tat­sa­chen vor­ent­hal­ten oder in fal­scher Weise prä­sen­tie­ren, hier­durch ei­nen Irr­tum er­re­gen und da­durch das Ver­mö­gen des Op­fers selbst oder das ei­nes Drit­ten schä­di­gen um sich oder ei­nen Drit­ten auf diese Weise ei­nen rechts­wid­ri­gen Ver­mö­gens­vor­teil zu verschaffen.

Betäubungsmittelstrafrecht 

Bei dem Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht han­delt es sich um ein aus dem Straf­ge­setz­buch (StGB) aus­ge­glie­der­tes Spe­zi­al­ge­setz, das Ge­setz über den Ver­kehr mit Be­täu­bungs­mit­teln. Die­ses Ge­setz be­fasst sich mit der Straf­bar­keit ver­schie­dens­ter Ver­hal­tens­wei­sen im Zu­sam­men­hang mit Dro­gen. Es um­fasst so­wohl kri­mi­nelle Hand­lun­gen auf Händ­ler-, als auch auf Kon­su­men­ten­seite. Das Straf­maß kann sich, ab­hän­gig von Menge und Art der Dro­gen und da­von, ob er­schwe­rende Um­stände wie z. B. Ban­den­kri­mi­na­li­tät vor­lie­gen, auf eine mehr­jäh­rige Frei­heits­strafe belaufen.

Das Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz (BtMG) re­gelt den Um­gang mit ei­ner lan­gen Liste an Be­täu­bungs­mit­teln. Der un­er­laubte Um­gang mit Be­täu­bungs­mit­teln ist weit­rei­chend un­ter Strafe ge­stellt. Der Straf­rah­men der ver­schie­de­nen De­likte hängt da­bei stark von der Ge­fähr­lich­keit der Tat ab.

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