Tren­nungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

In den meisten Fällen durchlaufen Paare beim Scheidungsprozess eine emotionale Achterbahnfahrt – Trauer, verletzte Gefühle und Wut spielen dabei oft eine große Rolle. Wenn außerdem Kinder im Spiel sind, erschwert das die Situation zusätzlich und es gibt weitere Leidtragende. Um Streit und lange gerichtliche Prozesse im Fall einer Trennung oder Scheidung zu vermeiden, können Partner deswegen vorab die Trennungs- oder Scheidungsfolgen gemeinsam und rechtssicher regeln - dies spart Kosten und Stress.

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Das Erbrecht des Ehe­gat­ten – Aus­wir­kun­gen von Hei­rat und Tren­nung auf die Erbfolge

Auch ohne Testament oder Erbvertrag wird der überlebende Ehegatte während einer intakten Ehe Erbe. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB: Danach erbt der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (dies sind die Kinder der Ehegatten) ¼.

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Nach­ehe­li­cher Unterhalt

Unterhalt nach der Scheidung? Der nacheheliche Unterhalt trägt dem Umstand Rechnung, dass eventuelle ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Solche können sich beispielsweise aus der zwischen den Ehegatten vereinbarten Aufgabenteilung ergeben. Nach der Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Unter Umständen hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte weiterhin einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen.

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Ein­spar­po­ten­tial beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt – wich­tige BGH Ent­schei­dung für Gutverdiener

Bis zur rechtskräftigen Ehescheidung schuldet der besserverdienende Ehegatte Trennungsunterhalt, nach Rechtskraft der Scheidung ist unter Umständen auch nachehelicher Unterhalt zu zahlen. Die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen erheblich zu minimieren bietet eine noch allzu oft übersehene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2019.

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Steu­er­erspar­nis bei Zah­lung von Tren­nungs­un­ter­halt und nach­ehe­li­chem Unterhalt

Ab dem Jahr nach der Trennung oder Scheidung entfällt die Möglichkeit des Ehegattensplittings und somit ein steuerlicher Vorteil. Als Ausgleich hierzu gibt es bei dauerhaft getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach dem LPartG (§ 2 Abs. 8 EStG) die Möglichkeit des Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

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Wer sorgt für das Kind nach der Scheidung?

Die sogenannte elterliche Sorge liegt grundsätzlich bei den Eltern gemeinsam. Nach der Scheidung besteht die elterliche Sorge der geschiedenen Ehegatten für gemeinsame Kinder grundsätzlich unverändert fort. Jedoch kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge im Ganzen oder Ausschnitte ihm alleine übertragen werden.

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