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Bei­träge zum Fa­mi­li­en­recht

Auch ohne Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag wird der über­le­bende Ehe­gatte wäh­rend ei­ner in­tak­ten Ehe Erbe. Diese Rechts­folge er­gibt sich un­mit­tel­bar aus § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB: Da­nach erbt der Ehe­gatte ne­ben Ver­wand­ten der ers­ten Ord­nung (dies sind die Kin­der der Ehe­gat­ten) ¼.

Un­ter­halt nach der Schei­dung? Der nach­ehe­li­che Un­ter­halt trägt dem Um­stand Rech­nung, dass even­tu­elle ehe­be­dingte Nach­teile aus­ge­gli­chen wer­den sol­len. Sol­che kön­nen sich bei­spiels­weise aus der zwi­schen den Ehe­gat­ten ver­ein­bar­ten Auf­ga­ben­tei­lung er­ge­ben. Nach der Schei­dung ent­fällt der An­spruch auf Tren­nungs­un­ter­halt. Un­ter Um­stän­den hat der wirt­schaft­lich schwä­chere Ehe­gatte wei­ter­hin ei­nen An­spruch auf Unterhaltsleistungen.

Ge­rade bei Un­ter­neh­mer­ehen, Al­lein­ver­die­ner­ehen oder Ehen, in de­nen Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tum vor­han­den ist oder sonst ein Ver­mö­gens­zu­wachs zu er­war­ten ist, ist ein durch ei­nen Ehe­ver­trag sinn­voll. Denn viele Re­ge­lun­gen des Fa­mi­li­en­rechts sind nicht mehr zeit­ge­mäß oder nicht für jede fa­mi­liäre Si­tua­tion ge­eig­net. Ein Ehe­ver­trag er­mög­licht es den Ehe­gat­ten, eine in­di­vi­du­elle und den ei­ge­nen Be­dürf­nis­sen an­ge­passte Re­ge­lung zu tref­fen und die je­wei­li­gen In­ter­es­sen best­mög­lich zu berücksichtigen.